Was zulässig ist, was Auflagen hat, was vorher geklärt werden muss. Fassung 14 ergänzte den in Fassung 13 fehlenden Originalvertrag (TV-Vertrag 2025–2027 ISPC/DJB samt SportA-Merkblatt). Fassung 15 schärft daraus zwei Punkte: die Kanalkontrolle als durchgängiges Prinzip über alle Vertragsrollen hinweg, und einen Vorschlag für einen Vertragsnachtrag zur Einbindung von SportEurope.tv. Stand 22. September 2026.
Damit klar ist, worauf sich die Bewertung bezieht.
Durchgängiges Prinzip, unabhängig von der Rolle: Egal ob Verein, Landesverband, Ausrichter, Kooperationspartner, externer Produktionspartner oder sonstiger Nutzer — keine der Vereinbarungen überträgt jemals die Kanalhoheit. Vergeben wird ausschließlich das Recht, Signal auf einen vom DJB kontrollierten Kanal zu senden bzw. Content für ein vom DJB kontrolliertes Sendebild zu liefern. Kanalverwaltung, Einstellungen, Archiv und das Recht, jederzeit abzuschalten oder zu löschen, bleiben in jedem Fall beim DJB. Das gilt gleichermaßen nach der Nutzungsvereinbarung, der Kooperationsvereinbarung und — auf der übergeordneten Ebene — im Verhältnis zu SportA/ISPC.
| Rolle | Vertragsgrundlage | Wer hat die Kanalkontrolle |
|---|---|---|
| Sendeberechtigter sendet über DJB-Kanäle Verein, Landesverband, Ausrichter, Kooperationspartner oder sonstiger Nutzer |
Nutzungsvereinbarung V6, § 1, § 5 Abs. 6 | DJB — der Sendende erhält nur einen Stream-Key, keinen Kanalzugriff |
| Externer Produktionspartner produziert für den DJB | Kooperationsvereinbarung v9, § 3, § 6 Abs. 7 | DJB — Partner liefert Signal, DJB hält die Nutzungsrechte |
| Ausrichter führt Veranstaltung/Produktion selbst durch | Nutzungsvereinbarung V6 bzw. Kooperationsvereinbarung v9, je nach Konstellation gleichermaßen anwendbar | DJB — der Ausrichter ist nach beiden Vereinbarungen nie Kanalinhaber |
| DJB selbst gegenüber SportA/ISPC (übergeordnete Ebene) | TV-Vertrag § 2 Abs. 6 | DJB — Recht auf eigene Website/Live-Ticker bleibt ausdrücklich beim Verband |
Es gibt in keiner der drei Vertragsebenen und bei keiner Rolle eine Konstellation, in der ein Dritter die Kanalhoheit erhält — nur der Umfang dessen, was auf dem DJB-eigenen Kanal gesendet werden darf, unterscheidet sich (frei bei Nicht-Warenkorb- Veranstaltungen, an Fristen und Grenzen gebunden im Warenkorb, siehe Abschnitt 05).
Vorbehalt seit Fassung 15: Die folgenden Einordnungen gelten uneingeschränkt für alle Veranstaltungen außerhalb des SportA-Warenkorbs (Anlage 1 des TV-Vertrags — im Kern Landesliga, Turniere, Vereinswettkämpfe unterhalb der Bundesliga). Für die im Warenkorb gelisteten Top-Veranstaltungen gelten zusätzlich die Bedingungen aus Abschnitt 05.
Urheberrechtlich unbedenklich, und plattformseitig ausdrücklich vorgesehen: Die YouTube-Bedingungen räumen anderen Nutzern eine Lizenz zur Nutzung eingestellter Inhalte ein, „nur wie durch eine Funktion des Dienstes ermöglicht" — der offizielle Embed ist genau diese Funktion.
Der verbreitete Irrtum, man dürfe keine Werbung auf einer Seite mit YouTube-Videos haben, stimmt nicht. Untersagt ist Werbung im oder über dem Player und im Wiedergabefluss. Werbung an anderer Stelle der Seite ist erlaubt. Details in Abschnitt 06.
Die Lizenz an YouTube ist nicht-exklusiv. Ihr bleibt Inhaber eurer Produktionen und dürft sie parallel selbst verwerten.
Die Bedingungen verlangen, dass eine einbettende Seite eigenständigen Wert hat und keine reine Videosammlung ist. Zeitpläne, Ergebnisse, Berichte, Mediathek und die Bündelung mehrerer Quellen erfüllen das.
Weil ihr das Overlay vor dem Upload in euer eigenes Sendesignal rendert, verändert ihr nicht den YouTube-Player, sondern euren eigenen Inhalt. Das ist keine Player-Manipulation. Wer sendet, kann außerdem keinen eigenen Sponsor hineinbringen — unabhängig davon, ob Verein, Ausrichter oder Kooperationspartner.
Jeder Sendeberechtigte — Verein, Landesverband, Ausrichter oder Kooperationspartner — hat einen eigenen, entziehbaren Zugang; Gelegenheitsnutzer einen Link, der verfällt. Nachvollziehbar, wer wann gesendet hat, und einzeln sperrbar.
Das globale Overlay führt die Anzeigenkennzeichnung mit. Damit ist die Kennzeichnung im Sendebild erfüllt — sowohl medienrechtlich als auch gegenüber der Plattform, und zwar einheitlich über alle Streams hinweg, ohne dass es an einer Einzelentscheidung hängt. Vertraglich abgesichert in § 4 Abs. 4 beider Vereinbarungen.
Das YouTube-Häkchen für bezahlte Werbung ist dauerhaft gesetzt — da in jedem Stream Werbung läuft, gibt es keinen Fall, in dem es fehlen dürfte. Damit ist es eine feste Voreinstellung und keine Einzelfallentscheidung.
Wer an einem öffentlichen Wettkampf teilnimmt, dessen Ausschreibung die mediale Verbreitung ausweist, und sich in Kenntnis dessen meldet, ist informiert und einbezogen. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse des Veranstalters an der Berichterstattung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG — Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Die werbliche Finanzierung ändert daran nichts. Presse und Rundfunk sind seit jeher werbefinanziert; das entzieht der Berichterstattung nicht ihr Privileg. Die Grenze verläuft woanders: Wird ein Sportler als Werbeträger eingesetzt — Testimonial, Sponsorenspot, Produktwerbung mit seiner Person —, braucht es eine gesonderte Einwilligung. Eine Wettkampfübertragung mit Sponsorenoverlay ist das nicht.
Nachweis ist bereits vorhanden: Ausschreibung plus Meldeunterlagen erfüllen die Rechenschaftspflicht. Ein zusätzliches Einwilligungsformular dokumentiert nichts, was nicht schon dokumentiert wäre.
§ 2 Abs. 4 in beiden Vereinbarungen. Was bleibt, ist die Behandlung eines Widerspruchs nach Art. 21 DSGVO — Verzicht auf Nahaufnahme und Namensnennung im Einzelfall (§ 2 Abs. 5 Koop, § 2 Abs. 5 Nutzung).
Ein Kanalmanager im Markenkonto hätte Vollzugriff: Stream-Keys einsehen, Videos bearbeiten und löschen, Einstellungen ändern. Das wäre mehr Zugriff, nicht weniger — und genau der Kontrollverlust, den ihr vermeiden wollt.
Der Stream-Key auf ein von euch angelegtes Event gibt dagegen nur das Recht, Signal zu schicken. Kein Kanalzugriff, kein Löschen, kein Bearbeiten. Das ist die geringste Rechtevergabe, die YouTube technisch überhaupt zulässt, und in der Produktionspraxis der Normalfall. Mit veranstaltungsbezogenen, verfallenden Keys und dem Portal habt ihr zusätzlich Protokoll und Entziehbarkeit.
§ 5 Abs. 6 Nutzungsvereinbarung und § 6 Abs. 7 Kooperationsvereinbarung — veranstaltungsbezogen, nicht übertragbar, jederzeit widerruflich.
Weil die Sendeberechtigten in eure Kanäle senden und nichts auf euren Servern liegt, seid ihr kein Hostinganbieter. Die Pflichten des Digital Services Act — Meldesystem, Beschwerdeverfahren, Transparenzberichte — greifen nicht. Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht erforderlich.
Eine Zulassung braucht erst, wer im Schnitt mehr als 20.000 Zuschauer gleichzeitig hat. Reiner Sport gilt zudem als wenig meinungsbildend.
Impressum mit inhaltlich Verantwortlichem, Datenschutzerklärung, Werbung sichtbar als „Anzeige" gekennzeichnet und optisch vom redaktionellen Teil getrennt.
Zu tun: einmal einrichten, dann erledigt.Der Player darf nicht automatisch laden, ohne dass der Besucher zugestimmt hat. Üblich ist eine Vorschau mit Hinweis, die erst auf Klick lädt.
Zu tun: Consent-Banner oder Zwei-Klick-Lösung einbauen.Es gibt keinen Zahlenwert in den Bedingungen — die Grenze ist qualitativ. Sponsoren dürfen nicht so platziert sein, dass sie als Teil des Players wirken, und es darf keine Anzeige vor dem Player laufen, die wie ein Vorspann wirkt.
Zu tun: Werbung in eigenen Containern mit sichtbarem Abstand, nicht bündig an der Player-Kante, kein Autoplay-Spot davor.Einlaufmusik erzeugt GEMA-Ansprüche und Content-ID-Claims. Weil über euren Kanal gesendet wird, trifft ein Claim euch — nicht den, der gesendet hat.
§ 5 Abs. 7 Kooperationsvereinbarung und § 6 Abs. 5 Nutzungsvereinbarung. Zuständigkeit, Mitteilung vorab, Ausnahme der Tonquelle und Ausschlussrecht des DJB sind geregelt.
Weil die Streams unter eurem Namen erscheinen, gelten sie rechtlich als eure Inhalte. Ihr könnt euch nicht darauf berufen, es sei fremdes Material.
§ 6 Abs. 6 Nutzungsvereinbarung — der Sendeberechtigte bestätigt die Rechtelage je Veranstaltung. Abschaltrecht in § 7, Ersatzpflicht bei Plattformmaßnahmen in § 8 Abs. 3.
Blendet ihr für einen Sendeberechtigten dessen Sponsor ein und konkurriert der mit einem DJB-Ausrüster, verletzt der Verband seinen eigenen Vertrag.
§ 4 Abs. 3 in beiden Vereinbarungen schließt konkurrierende Sponsoren aus. Offen ist nur die Hauptsponsorenliste mit Branchenzuordnung, die die Klausel voraussetzt.
Werbeerlöse sind steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb, kein Zweckbetrieb. Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet, aber ab 45.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr fallen Steuern an. Reine Logonennung ohne aktive Werbung bleibt außen vor.
Zu tun: getrennt buchen, Steuerberater früh einbinden.Eine Zulassung ist nicht nötig. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist trotzdem sinnvoll und gegenüber Vorstand und Sponsoren ein sauberer Nachweis.
Zu tun: formlos bei der zuständigen Landesmedienanstalt anfragen.Drei Ebenen sind auseinanderzuhalten. Der SportA/ISPC-Vertrag liegt vor (Abschnitt 08). Die Sublizenz SportA ↔ DOSB New Media ist im Merkblatt belegt (Abschnitt 05). Die dritte — die Vereinbarung DJB ↔ DOSB New Media — liegt nicht vor. Inhaltlich ist sie inzwischen aber weitgehend abgedeckt: Die Plattform veröffentlicht ihre Bedingungen für Veranstalter.
| Frage | Antwort der Plattform | Quelle |
|---|---|---|
| Exklusivität? Sind der Plattform exklusive Rechte eingeräumt? |
Nein — im Gegenteil. Voraussetzung für Pay-Angebote ist, „dass der Creator selbst Rechteinhaber ist und daher frei entscheiden kann". Das Wort „exklusiv" kommt weder in den AGB noch auf den Veranstalterseiten vor. Die Eigenvermarktung bleibt unberührt. | Veranstalterseite, Fußnote |
| Werbung im Umfeld? Darf der DJB eigene Sponsoren einbinden? |
Ja, ausdrücklich erwünscht. „Durch das Anbieten von Pay-Inhalten und das Einbinden deiner Werbepartner verdienst du sogar Geld für deinen Verein." Und deutlicher noch beim werbefreien Abo: „Ausgenommen ist Werbung der Streaming-Partner innerhalb der Streams und auf Profilseiten, da diese Werbeeinnahmen direkt Vereinen, Ligen und Partnern zugutekommen." Selbst das Bezahlangebot blendet die Partnerwerbung also nicht aus. | Veranstalterseite · Einwilligungsdialog |
| Einbettung? Darf der Player auf judobund.tv laufen? |
Ja, es ist ein beworbenes Leistungsmerkmal. Unter „Zahlreiche weitere Features": „Verlängerung: Binde Livestreams auf deiner Homepage ein." Damit entfällt die Sorge aus Ziffer 10 der AGB — die richtet sich an Zuschauer, nicht an Creator. | Veranstalterseite, Features |
Die Plattform kennt den SportA-Warenkorb und rechnet ihn gesondert ab. In der Fußnote zur Erlösbeteiligung heißt es: 75 % der Netto-Erlöse gehen an den Creator, „bei Inhalten aus dem Warenkorb des 34er Vertrags mit SportA liegt der Erlös-Anteil aus lizenzrechtlichen Gründen bei 50 %". Das ist ein starker Beleg dafür, dass SportEurope.tv in dieselbe Vertragsstruktur eingebunden ist, die auch für den DJB gilt — die Plattform rechnet die Warenkorb-Lizenz ein, ohne dass jemand nachfragen müsste.
Das alles steht auf Informationsseiten, nicht in einem Vertrag. Werbeaussagen können als Beschaffenheitsangabe Gewicht haben und sind in der Verhandlung ein gutes Argument — eine vertragliche Zusage ersetzen sie nicht. Verbindlich sind die AGB (die zu den drei Fragen schweigen) und die in AGB-Ziffer 3 vorausgesetzte gesonderte Vereinbarung.
Zu tun: Die gesonderte Vereinbarung bei partner@sporteurope.tv anfordern und die drei Punkte — keine Exklusivität, Werbung im Umfeld, Einbettung auf judobund.tv — dort schriftlich festhalten lassen. Die heutigen Fassungen von AGB und Veranstalterseite als PDF sichern; beide tragen kein Datum.
Inhaltlich ist die Sache geklärt — und zwar zugunsten des DJB. Die Plattform sagt öffentlich zu allen drei Fragen das, was judobund.tv braucht: keine Exklusivität (der Creator bleibt Rechteinhaber), eigene Werbepartner ausdrücklich erwünscht, und die Einbettung auf der eigenen Homepage ist ein beworbenes Leistungsmerkmal.
Damit fällt auch der Einwand aus AGB-Ziffer 10: Das dortige Verbot, Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, richtet sich an Zuschauer. Für Creator ist die Einbettung ausdrücklich vorgesehen.
Offen bleibt allein die Form. Die Zusagen stehen auf Informationsseiten ohne Datum, nicht in einem Vertrag. Die AGB setzen in Ziffer 3 eine gesonderte Vereinbarung voraus — die gehört angefordert, mit den drei Punkten darin. Dazu die widersprüchlichen Registerangaben klären (HRB 217293 gegenüber HRB 232345).
Die Auswertung in Abschnitt 06 ist inhaltlich belastbar. Effektivdatum und Abschnittsnummern der YouTube-Dokumente ändern sich jedoch bei jeder Revision und waren nicht live abrufbar.
Zu tun: die vier Dokumente aus Abschnitt 11 aufrufen, Datum und Abschnitt notieren, Ausdruck als Anlage zur Vorstandsvorlage.Anlage 1 des TV-Vertrags bestimmt, für welche Veranstaltungen SportA die Rechte hält. Alles, was dort nicht steht, hat der DJB nie abgegeben — dort gilt die Bewertung aus den Abschnitten 02 bis 04 unverändert. Deshalb steht die Liste hier im Wortlaut.
| Gruppe | Im Warenkorb aufgeführt |
|---|---|
| 1 · Wesentliche nationale Veranstaltungen volle Rechte bei SportA |
|
| 2 · Zusätzliche Veranstaltungen in Deutschland Rechte nur national |
|
Alles andere ist frei. Landesliga, Vereinswettkämpfe, Turniere unterhalb dieser Ebene — der weit überwiegende Teil dessen, was judobund.tv zeigen soll — fällt nicht unter den Vertrag.
Die Süddeutschen, Norddeutschen, Westdeutschen und Ostdeutschen Meisterschaften sind Qualifikationsmeisterschaften unterhalb der Deutschen Einzelmeisterschaften. Im Warenkorb werden sie nicht genannt.
Nach dem Wortlaut sind sie nicht erfasst. Anlage 1 spricht von „nationalen Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften". Eine Süddeutsche Meisterschaft ist die Meisterschaft einer Gruppe von Landesverbänden, keine nationale Meisterschaft. Auch § 1 des Vertrags hilft: Gegenstand sind die Veranstaltungen „gemäß Anlage 1" — was dort nicht gelistet ist, ist nicht Vertragsgegenstand. Dass der DJB oder ein Landesverband sie ausrichtet, ändert daran nichts; die Präambel zieht zwar Landesverbände und Vereine in den Begriff „Verband" hinein, aber immer nur für die gelisteten Veranstaltungen.
Warum es trotzdem zu bestätigen ist: Die Gruppenmeisterschaften sind Teil der Qualifikationskette zur DEM. Wer „nationale Meisterschaften" als Meisterschaftssystem versteht statt als einzelne Veranstaltung, könnte zu einem anderen Ergebnis kommen. Die Auslegung ist nicht fernliegend, aber sie steht gegen den Wortlaut — und um sie später nicht ausdiskutieren zu müssen, gehört sie einmal schriftlich geklärt.
Zu tun: Bei SportA anfragen, ob die Gruppenmeisterschaften (Nord, Süd, West, Ost) als Qualifikationsebene unterhalb der DEM vom Warenkorb erfasst sind oder nicht — und ob sie in den Unterlagen von SportA unter einer anderen Bezeichnung geführt werden. Die Antwort schriftlich zu den Akten nehmen. Ansprechpartner stehen in Abschnitt 05.
Und weiterhin: Streaming-Kalender gegen diese Liste abgleichen. Für jede Warenkorb-Veranstaltung gilt die Anmeldefrist von 8 Wochen gegenüber SportA; Freigabe oder Ablehnung kommt spätestens 6 Wochen vorher (§ 2 Abs. 6 lit. c).
Der Maßstab steht: Anlage 1 liegt im Volltext vor und ist hier aufgeführt. Nationale Meisterschaften, Bundesligen, Pokal, Kata sowie EJU- und IJF-Veranstaltungen in Deutschland gehören SportA — alles darunter ist frei.
Zu den Gruppenmeisterschaften: Nach dem Wortlaut sind sie nicht im Warenkorb — Anlage 1 nennt ausdrücklich nationale Meisterschaften, und § 1 begrenzt den Vertragsgegenstand auf das dort Gelistete. Das ist die belastbare Lesart. Weil die Gruppenmeisterschaften aber zur Qualifikationskette der DEM gehören, gehört die Frage einmal schriftlich bestätigt, statt sie im Zweifel später zu führen.
Dies war der in Fassung 13 fehlende Originalvertrag. Er steht rechtlich über allem, was in den Abschnitten 02–04 und 07 zu den eigenen Vereinbarungen und den YouTube-Bedingungen geprüft wurde: Er regelt, was der DJB an audiovisuellen Rechten überhaupt noch selbst vergeben darf. Vertragspartner ist die ISPC GmbH, die für SportA GmbH (die gemeinsame Rechteagentur von ARD und ZDF) handelt. Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027, mit einseitiger Verlängerungsoption von SportA/ISPC bis 2029; Lizenzsumme 60.000 € p.a. zzgl. MwSt.; Gerichtsstand Essen/NRW.
Die Kette läuft nicht von ISPC zum DJB, sondern vom DJB nach oben. Das ist kein Detail: Wer die Richtung verwechselt, hält den DJB für einen Lizenznehmer, der er nicht ist. Der DJB ist der Rechteinhaber — er gibt ab, er bekommt nichts.
Korrektur vom 23.09.2026: Dieser Punkt stufte SportEurope.tv zunächst als unbelegte Drittplattform ein. Das war falsch. SportEurope.tv ist der umbenannte Sportdeutschland.TV — die DOSB New Media GmbH hat ihr Angebot am 19.08.2025 umbenannt. Das Merkblatt nennt also bereits den richtigen Sublizenznehmer, nur unter dem damals gültigen Namen. Die frühere Fassung steht im Verlauf.
| Annahme | Befund | Fundstelle |
|---|---|---|
| ISPC ist unser Hauptansprechpartner | Stimmt. ISPC steht im Rubrum, die praktische Umsetzung obliegt ihr, kontrolliert durch den Beirat der Verbände. | Präambel |
| ISPC hat eine Sublizenz an SportA gegeben | Andersherum. Nicht ISPC vergibt an SportA — SportA erwirbt die Rechte vom Verband. ISPC ist nicht Rechteinhaber, sondern führt den Vertrag durch; Grundlage ist ein Rahmenvertrag zwischen SportA und ISPC. | § 2 Abs. 1, Präambel |
| SportA hat eine Sublizenz an SportEurope gegeben | Stimmt — sie steht nur unter dem alten Namen im Papier. Die Sublizenz-Rahmenvereinbarung besteht mit der DOSB New Media GmbH, und genau diese Gesellschaft betreibt SportEurope.tv, vormals Sportdeutschland.TV. Die Freigabe gilt laut Merkblatt bereits als erteilt. | Merkblatt Nr. 3 |
| Sublizenzen sind überhaupt erlaubt | Stimmt. Die Rechte sind ausdrücklich „an Dritte weiterübertragbar", und die Vergabe liegt allein bei SportA. | § 2 Abs. 1, Merkblatt Nr. 3 |
| Der DJB darf selbst sublizenzieren | Nein. Sublizenzierung und Weitergabe von Wettkampfbildern an Dritte — ausdrücklich einschließlich Embedding auf fremden Websites und Social-Media-Kanälen — sind dem Verband nicht gestattet und stehen unter Genehmigungsvorbehalt von SportA. | § 2 Abs. 6 lit. c |
Die Lage ist erheblich besser als zuvor angenommen. Wenn der DJB über SportEurope.tv sendet, sendet er nicht an einer Drittplattform vorbei, sondern über genau den Kanal, den SportA selbst sublizenziert hat. Damit greift eine Klausel, die vorher unbeachtet blieb:
„Die Syndizierung des sportdeutschland.tv-Players auf der eigenen Website ist gestattet, auf Social-Media-Kanälen jedoch nicht."
Merkblatt Nr. 4 lit. c
Was bleibt, ist eine Formalie statt eines Antrags: Von SportA schriftlich bestätigen lassen, dass die bestehende Rahmenvereinbarung und die erteilte Freigabe den neuen Namen erfassen. Das ist kein Zugeständnis, um das man bitten müsste — die Gesellschaft ist unverändert. Es gehört nur in die Akte, damit später niemand über einen Markennamen streitet.
Zwei Dinge zum Nachhalten: Erstens nennt das Merkblatt die Plattform namentlich; wer sehr formal liest, könnte die Freigabe am alten Namen festmachen — deshalb die Bestätigung. Zweitens hält der DOSB seit 2022 keine Anteile mehr an der DOSB New Media GmbH, obwohl der Firmenname das nahelegt. Auf die Vertragsidentität hat das keinen Einfluss, wohl aber auf die Frage, mit wem man es tatsächlich zu tun hat.
Die Kette steht, und SportEurope.tv sitzt darin an der richtigen Stelle: als der von SportA sublizenzierte Kanal, im Merkblatt unter dem alten Namen geführt. Damit ist die Einbettung des Players auf judobund.tv ausdrücklich gestattet — und auf Social-Media-Kanälen ausdrücklich nicht. Offen bleibt allein eine schriftliche Bestätigung, dass die Freigabe den neuen Namen erfasst.
Drei Fragen, getrennt gehalten: Was sollte gelten, damit judobund.tv so laufen kann, wie es geplant ist. Was gilt tatsächlich nach dem Vertragstext. Und was dazwischen zu tun ist.
Das Muster dahinter: In vier von fünf Fällen ist die Sache inhaltlich in Ordnung — sie steht nur nicht geschrieben. Das ist kein Streit mit SportA, sondern eine Formulierungsaufgabe. Genau deshalb ist der Nachtrag der richtige Weg und nicht die Nachverhandlung.
Vier der fünf Punkte sind inhaltlich in Ordnung und nur nicht geschrieben. Daraus folgt der Weg: ein Nachtrag mit Klarstellungen, keine Nachverhandlung. Der Entwurf steht im nächsten Punkt. Allein der Status von SportEurope.tv ist eine echte Sachfrage und gehört getrennt angefragt.
Die Idee: Einen Nachtrag zum bestehenden TV-Vertrag schließen, der zwei Dinge ausdrücklich erlaubt — Werbung außerhalb des Players und die Einbettung —, und zwar so klar, wie YouTube es in seinen Bedingungen tut. Damit entsteht Rechtsklarheit, statt sich auf eine Auslegung zu verlassen.
Warum das trägt: Beides ist keine neue Forderung. Die Exklusivität von SportA bleibt unangetastet — es geht ausschließlich um das Umfeld auf der eigenen Seite und um die technische Form der Darstellung. Das Vermarktungsrecht am eigenen Umfeld hat der DJB nie abgegeben; der Vertrag regelt Werbung nur an der Wettkampfstätte. Und die Einbettung auf einem eigenen Kanal ist für sportdeutschland.tv bereits freigegeben — es geht um Gleichbehandlung, nicht um eine Ausnahme.
§ 1 Ergänzung zu § 2 Abs. 6 lit. c — Vermarktung des Umfelds
Klarstellend gilt: Die Wiedergabe von Wettkampfbildern auf der offiziellen Website des Verbandes berührt nicht dessen Recht, das Umfeld dieser Website eigenständig zu vermarkten. Werbung, die außerhalb des Wiedergabefensters platziert und von diesem optisch getrennt ist, ist zulässig und bedarf keiner gesonderten Freigabe. Unzulässig bleibt Werbung innerhalb des Wiedergabefensters, unmittelbar an dessen Rand sowie als dem Abspielvorgang vorgeschaltete Einblendung. Die Werberichtlinien nach § 5 und den Anlagen 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 2 Klarstellung zur technischen Einbindung
Der Verband ist berechtigt, die ihm nach § 2 Abs. 6 zustehenden Verwertungen technisch durch Einbettung eines Wiedergabefensters auf der Domain judobund.tv (auch DJB.TV) umzusetzen. Diese Einbettung gilt nicht als Sublizenzierung oder als Weitergabe an Dritte im Sinne von § 2 Abs. 6 lit. c, solange die Verbreitung über einen vom Verband verantworteten Kanal erfolgt. Die Regelung entspricht der für „sportdeutschland.tv“ bereits erteilten Syndizierungsfreigabe.
§ 3 Benannter Kanal
Die Domain judobund.tv (auch DJB.TV) gilt als offizielle Website des Verbandes im Sinne von § 2 Abs. 6 lit. c. Ein Wechsel der Bezeichnung berührt diese Einordnung nicht, sofern der Verband ihn anzeigt.
Zu SportEurope.tv braucht es keinen Freigabeantrag mehr: Die Plattform ist der umbenannte Sportdeutschland.TV und damit bereits sublizenziert; die Syndizierung des Players auf der eigenen Website ist ausdrücklich gestattet. Nötig ist nur eine kurze schriftliche Bestätigung, dass Rahmenvereinbarung und Freigabe den neuen Namen erfassen. Das passt in denselben Vorgang — es ist eine Klarstellung wie die drei Klauseln oben und keine Sachentscheidung.
Dafür gehört ein vierter Punkt in den Nachtrag:
§ 4 Namensfortführung
Die Parteien stellen klar, dass die zwischen SportA und der DOSB New Media GmbH bestehende Sublizenz-Rahmenvereinbarung sowie die daraus erteilten Freigaben — einschließlich der Gestattung, den Player auf der eigenen Website des Verbandes zu syndizieren — unverändert fortgelten, nachdem das Angebot „Sportdeutschland.TV" in „Sporteurope.TV" umbenannt wurde.
Zu tun: Entwurf an ISPC als Vertragspartner richten, SportA über Miriam Neuhäuser oder Rüdiger Schapmann einbeziehen.
Nach § 2 Abs. 1 des Vertrags erwirbt SportA sämtliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, exklusive und an Dritte weiterübertragbare audiovisuelle Verwertungsrechte für alle in Anlage 1 („Warenkorb") gelisteten Veranstaltungen — unabhängig vom Verbreitungsweg, also ausdrücklich einschließlich Internet, Social Media und mobiler Nutzung. Das schließt auch alle künftigen, noch unbekannten Nutzungsformen ein.
Im Warenkorb (Anlage 1) stehen: nationale Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften (Männer, Frauen, U21, U18), Deutsche Kata-Meisterschaften, 1. und 2. Bundesliga Männer/Frauen, Deutsche Pokalmeisterschaften — sowie, mit auf Deutschland beschränkten Rechten, EJU-Veranstaltungen (Europacup, Junioren, Jugend, Kata) und die IJF-Judo-World-Tour (Grand Prix, Grand Slam), soweit sie in Deutschland stattfinden.
§ 2 Abs. 5 und 6 des Vertrags sowie Ziffer 4 des SportA-Merkblatts räumen dem Verband — ausdrücklich nicht-exklusiv — eigene Nutzungsrechte für selbst produzierte Warenkorb- Veranstaltungen ein. Das ist im Kern das, was judobund.tv braucht, aber an Bedingungen geknüpft:
Veranstaltungen außerhalb des Warenkorbs — der weit überwiegende Teil des Vereinsalltags, für den judobund.tv in erster Linie gedacht ist — sind von diesem Vertrag nicht erfasst. Dort gilt die Bewertung aus den Abschnitten 02–04 unverändert. Ebenso unberührt: reine Hörfunk-/Audioberichterstattung der ARD-Sender (nicht-exklusiv erlaubt) und die Nutzung von Bildmaterial für rein verbandsinterne, nicht-kommerzielle Zwecke (z. B. Schulungen).
Nach Einschätzung des DJB könnte SportEurope.tv nicht irgendeine unabhängige Drittplattform sein, sondern der Verbreitungskanal, über den SportA bzw. deren Lizenznehmer ARD/ZDF die ihnen eingeräumten Rechte tatsächlich auswerten — vergleichbar der Rolle, die „sportdeutschland.tv" für die DOSB New Media GmbH einnimmt. Der TV-Vertrag und das Merkblatt nennen SportEurope.tv namentlich nicht; ob es sich um einen SportA-eigenen Kanal, einen Sublizenznehmer oder tatsächlich um eine unabhängige Plattform handelt, ist damit aus den vorliegenden Dokumenten nicht zu beantworten.
Das ist folgenreich in beide Richtungen: Ist SportEurope.tv tatsächlich der SportA/ARD-ZDF-Kanal, wäre eine Einbindung auf judobund.tv genau die Art von Verwertung, für die SportA nach § 2 Abs. 2 des TV-Vertrags ohnehin uneingeschränkt zuständig ist — eine Einbindung bedürfte dann einer ausdrücklichen Erlaubnis von SportA, nicht nur einer Prüfung des SportEurope-Vertrags. Ist SportEurope.tv dagegen unabhängig, gilt weiterhin unverändert Abschnitt 04, Punkt 1.
Zu tun: Bei SportA (Kontakte unten) direkt anfragen: Betreiber und vertragliche Stellung von SportEurope.tv gegenüber SportA/ARD/ZDF klären, bevor eine Einbindung technisch umgesetzt wird.Der DJB hat SportA über § 2 Abs. 1 die vollständige Exklusivität an den Warenkorb- Veranstaltungen eingeräumt. Im Gegenzug erhält der Verband bereits jetzt ein eigenes, wenn auch eng gefasstes Vermarktungsrecht zurück — das Highlight- und Livestreaming-Recht nach § 2 Abs. 5/6 und Ziffer 4 des Merkblatts (Abschnitt 05 oben). Dieses Rückrecht ist im Vertragstext jedoch allgemein formuliert („offizielle Website, offizielle Social-Media-Kanäle") und nennt weder judobund.tv/DJB.TV namentlich noch regelt es die Einbindung von Material, das über einen SportA-Lizenznehmer-Kanal wie SportEurope.tv läuft.
Bei ISPC einen schriftlichen Nachtrag zum bestehenden TV-Vertrag anzuregen, der zwei Punkte ausdrücklich klarstellt:
Das ist keine neue Zugeständnis-Forderung, sondern eine Konkretisierung eines bereits im Vertrag angelegten Rückrechts — entsprechend leicht sollte sie gegenüber ISPC zu begründen sein: Die Exklusivität für SportA bleibt vollständig unangetastet, geklärt wird nur die technische Umsetzung des ohnehin eingeräumten Vermarktungsrechts auf einer konkret benannten Domain.
Zu tun: Formulierungsvorschlag für den Nachtrag entwerfen und an Miriam Neuhäuser oder Rüdiger Schapmann (SportA) übermitteln, verbunden mit der Anfrage zum Status von SportEurope.tv.
Miriam Neuhäuser — miriam.neuhaeuser@sporta.de — 089 / 749 839-20
Rüdiger Schapmann — ruediger.schapmann@sporta.de — 089 / 749 839-18
Gegenüberstellung des Vorhabens mit den einschlägigen Klauseln. Maßgeblich ist für den DJB die EWR-Fassung: Anbieter der Nutzungsbedingungen ist Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4.
| Vorhaben | Einordnung | Bedingung |
|---|---|---|
| Einbettung eigener Inhalte per Standard-iframe | zulässig | Embed unverändert, Player-Branding und Steuerung nicht manipuliert |
| Sponsorenflächen rund um den Player | mit Auflagen | Nicht im, auf oder unmittelbar am Player; kein Vorspann-Effekt |
| Eigenständiger Inhalt der Seite | erfüllt | Redaktion und Mehrquellen-Bündelung; kein reiner Videokatalog |
| Sponsorenlogos im Sendebild (Overlay) | zulässig | Keine Player-Manipulation; Overlay-Kennzeichnung und Häkchen dauerhaft gesetzt |
| Stream-Key an Mitgliedsvereine | vertretbar | Keine ausdrückliche Regel; geringste mögliche Rechtevergabe, Kanalrechte bleiben beim DJB |
„weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung dieser Inhalte" YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt Rechte, die Sie gewähren
Nicht-exklusiv heißt: Eure Eigenvermarktung bleibt möglich. Unterlizenzierbar und übertragbar heißt umgekehrt: Ihr müsst diese Rechte auch einräumen können — bei Fremdmaterial im Overlay oder bei Musik ist das die Sollbruchstelle.
„nur wie durch eine Funktion des Dienstes ermöglicht" YouTube-Nutzungsbedingungen, Abschnitt Lizenz für andere Nutzer
Das ist die vertragliche Grundlage des Einbettens — und gleichzeitig die Grenze: erlaubt ist der offizielle Player, nicht ein Nachbau oder eine Umgehung.
„on top of, or within any YouTube embedded player" YouTube API Services — Developer Policies, Abschnitt Werbung
Untersagt ist Werbung im, auf oder über dem Player sowie Werbung, die vor, während oder nach der Wiedergabe im Player-Kontext ausgespielt wird. Werbung an anderer Stelle der Seite ist nicht erfasst. Ein Zahlenwert für den Abstand existiert nicht — die Grenze ist qualitativ: keine Assoziation mit dem Player.
„Enthält bezahlte Werbung" YouTube-Hilfe, Bezahlte Produktplatzierungen, Sponsoring und Empfehlungen
Betrifft eingebrannte Sponsorenlogos und gilt auch für Livestreams. Für den DJB erledigt: Die Kennzeichnung ist im globalen Overlay hinterlegt und läuft in jedem Stream mit. Das Häkchen in den Stream-Einstellungen ist dauerhaft gesetzt, weil durchgehend Werbung ausgespielt wird — es gibt keine Sendung ohne Kennzeichnungsbedarf.
Die Durchsetzung ist abgestuft und unterscheidet nach Verstoßtyp:
Für euren Fall bedeutet das: Der gefährlichste Weg zur Kanalsperrung führt nicht über Werbung, sondern über Musik. Werbefehler kosten den Embed, Musikfehler das Archiv.
Die Punkte oben sind nicht nur Empfehlungen — sie stehen in den beiden Vereinbarungen. Damit ist belegbar, wer wofür einsteht.
Alle Dokumente sind in dieser Seite enthalten und funktionieren ohne Internetverbindung. Der Download liefert die Word- bzw. PDF-Datei. Der TV-Vertrag und das Merkblatt sind neu in Fassung 15; Anlage 1 (Warenkorb) ist Bestandteil des Vertragstextes, Anlage 2/3 (ARD/ZDF- und EBU-Werberichtlinien) sind aus Platzgründen zusammengefasst statt vollständig wiedergegeben — im Original 20 Seiten mit Detailregeln zu Split-Screen, virtueller Werbung, Produktplatzierung und On-Screen-Grafik.
Grundlage ist der Rahmenvertrag zwischen SportA und ISPC für derzeit 32 Sportverbände, dessen Text weitgehend angepasst übernommen wurde. Die praktische Umsetzung der Rechte und Pflichten obliegt der ISPC GmbH, kontrolliert durch den Beirat der Verbände. Ein Wechsel des Vertretungsbevollmächtigten berührt die Vertragsbestimmungen nicht. „Verband" erfasst den DJB sowie alle Mitglieds- und Anschlussorganisationen (Landesverbände, Vereine) und sonstige Ausrichter. Die SportA-Lizenznehmer ARD/ZDF verpflichten sich, gegen Doping und betrügerische Aktionen vorzugehen; der Verband informiert sie hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Gegenstand sind alle vom Verband durchgeführten, organisierten oder lizenzierten Sportveranstaltungen gemäß Anlage 1, über deren Rechte der Verband verfügt — sowie Rechte an internationalen Veranstaltungen (Weltcups, WM, EM) in der Bundesrepublik, soweit die Rechte beim nationalen Verband liegen. Künftig hinzukommende, noch nicht bekannte Wettbewerbe werden ebenfalls erfasst, sofern der Verband über die Rechte verfügt. Die sportpolitische Entscheidungsfreiheit des Verbands bleibt unberührt; Änderungen im Warenkorb während der Laufzeit sind möglich, wobei der Verband für gleichwertigen Ersatz zu sorgen hat.
(1) SportA erwirbt vom Verband sämtliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und an Dritte weiterübertragbare audiovisuelle Verwertungsrechte an den Veranstaltungen, für alle derzeit bekannten und zukünftigen Verbreitungswege und Nutzungsformen, unabhängig vom Endgerät. In Anlage 1 sind die Veranstaltungen gekennzeichnet, bei denen der Rechteerwerb auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist.
(2) Das Recht zur audiovisuellen Verwertung umfasst insbesondere lineare und non-lineare (On-Demand-)Angebote, Ausstrahlungen in beliebiger Anzahl und Form (live, zeitversetzt, interaktiv, in Ausschnitten), über alle Verbreitungswege (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet, mobile Netze) und Endgeräte, unabhängig vom Empfängerkreis, in allen technischen Formaten, entgeltlich und unentgeltlich, auf Bild-/Tonträgern, zu eigenen und fremden Werbezwecken sowie zu Archivier-, Prüf-, Lehr- und Forschungszwecken. Hörfunk-/Audioberichterstattung dürfen alle ARD-Lizenznehmer nicht-exklusiv und endgeräteunabhängig vornehmen; der Verband gewährt hierfür uneingeschränkten Zutritt zu den Veranstaltungsorten.
(4) Bei auf Deutschland beschränkter Rechteeinräumung gilt der Auslandsempfang (Satellit, Kabelweiterleitung, Roaming) nicht als Vertragsbruch; erforderlichenfalls ist ein Geo-Blocking-System vorzusehen und im Warenkorb zu vermerken.
(5) Der Verband darf Aufzeichnungen für verbandsinterne, nicht-kommerzielle Zwecke (z. B. Schulungen) nutzen und — soweit die Produktion der SportA-Lizenznehmer nicht beeinträchtigt wird — selbst Aufzeichnungen zu diesem Zweck anfertigen. Weitergehende, insbesondere kommerzielle Vorhaben stehen unter Genehmigungsvorbehalt von SportA.
(6) Das Recht des Verbands auf eine eigene Website sowie einen Live-Ticker darauf bleibt unberührt.
Im Übrigen ist der Verband zu folgenden Verwertungen berechtigt:
a) Livestreaming und zeitversetzte Übertragungen in voller Länge — nicht-exklusiv, nur von selbst eingebrachten Veranstaltungen. Voraussetzung: schriftliche Ankündigung an SportA spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung. Beabsichtigen weder ARD/ZDF noch ein anderer SportA-Lizenznehmer, mindestens 5 Minuten Wettkampfbilder von diesem Veranstaltungstag zu nutzen, gibt SportA spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung das Livestreaming frei. Nach Beendigung darf der Stream weiterhin nicht-exklusiv als zeitversetzte Übertragung in voller Länge zum Abruf angeboten werden. Technische Kosten einer Übernahme trägt der Verband.
b) Highlight-Verwertung — nicht-exklusiv, max. 15 Minuten Wettkampfbilder pro Veranstaltungstag, frühestens nach Beendigung der Erstverwertung im Programm der SportA-Lizenznehmer, spätestens ab 22:30 Uhr des Veranstaltungstages.
c) Allgemeine Grundsätze — Nutzung nur auf der offiziellen Website und den offiziellen Social-Media-Kanälen des Verbands, als kostenfreies, nicht herunterladbares „Streaming-Video". Bei Verwendung von Material eines SportA-Lizenznehmers ist auf dessen Wunsch dessen Logo einzublenden; ARD/ZDF erhalten auf Anfrage gegen Erstattung der marktüblichen technischen Kosten einen Mitschnitt. Die Produktion eines Signals durch SportA ist nicht geschuldet. Jede darüberhinausgehende Nutzung sowie eine Sublizenzierung oder Weitergabe von Wettkampfbildern an Dritte (einschließlich Embedding auf fremden Websites oder Social-Media-Kanälen) ist dem Verband nicht gestattet und steht unter Genehmigungsvorbehalt von SportA. Sämtliche nicht ausdrücklich genannten Rechte verbleiben zur ausschließlichen Verwertung bei SportA; ARD/ZDF und SportA bleiben ungeachtet der Eigennutzungsmöglichkeiten des Verbands zur uneingeschränkten Verwertung berechtigt.
Laufzeit drei Jahre, 01.01.2025–31.12.2027. SportA hat eine einseitige Option auf Verlängerung um zwei Jahre (2028/2029), auszuüben bis 30.06.2027, mitzuteilen bis 31.07.2027.
Der Verband stimmt Terminierung und Veranstaltungsablauf rechtzeitig, in der Regel spätestens 12 Wochen vorher, mit SportA und ihren Lizenznehmern ab; bei Beteiligung am Multi-Sport-Event „Die Finals" entsprechend früher. Bei Eigenproduktion durch den Verband ist das Signal ARD/ZDF gegen marktübliche technische Kosten ab Signalübergabepunkt bereitzustellen; es muss frei von kommerziellen Elementen sein und den Werberichtlinien von ARD/ZDF (Anlage 2) sowie der EBU (Anlage 3) entsprechen. Der Verband ist Inhaber der Filmherstellerrechte gemäß §§ 94, 95 UrhG und überträgt SportA die entstehenden Verwertungsrechte. Produzieren ARD/ZDF oder ein anderer SportA-Lizenznehmer selbst, bestimmen diese Kameraanzahl und -position; der Verband stellt kostenfrei Akkreditierungen, Stell- und Parkplätze, Stromanschlüsse (Verbrauch zu Lasten der Lizenznehmer), Reporterplätze, Moderatorenposition, Wettkampfgrafik und Beleuchtung (mind. 1200 Lux vertikal / 1500 Lux horizontal bei Indoor-/Abendveranstaltungen) zur Verfügung.
Sichtbare Werbung muss geltendem Recht entsprechen und den Werberichtlinien der Verbände sowie von ARD/ZDF und EBU (Anlagen 2, 3). Bei Übertragung durch ARD/ZDF ist der Werbe-/Bandenplan grundsätzlich 30 Tage vorher vorzulegen; unbehobene Verstöße können ARD/ZDF zum Rückzug von der Übertragung berechtigen, mit Minderungsanspruch und Rückerstattungspflicht für SportA. Virtuelle Werbung ist derzeit nicht vorgesehen und bedarf vorheriger Abstimmung.
SportA garantiert die freie Vertragsdurchführung. Der Verband garantiert dasselbe, verschafft SportA alle erforderlichen Rechte, stellt SportA von Ansprüchen Dritter frei und teilt SportA sowie ARD/ZDF Termine und Austragungsorte spätestens im letzten Quartal des Vorjahres über das ISPC-Internetportal mit; Aktualisierung zum Ende jedes Quartals.
Lizenzsumme: 2025 60.000 €, 2026 60.000 €, 2027 60.000 € (jeweils zzgl. gesetzl. MwSt.). Bei Optionsausübung für 2028/2029 erfolgt eine Bewertung unter Berücksichtigung realisierter Sendezeiten. Auszahlung unter Abzug von 8 % Agenturprovision bis Ende Februar/Ende August. Bei Pflichtverletzung des Verbands kann SportA/ISPC die Lizenzsumme im Verhältnis zum Warenkorb mindern.
Stillschweigen über Vertragsinhalt und Zusammenhänge, auch über das Vertragsende hinaus, soweit nicht gesetzlich/vertraglich zur Kenntnisnahme befugte Dritte betroffen sind.
Schriftform für Änderungen und Schriftformverzicht. Salvatorische Klausel. Anpassungsrecht bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen (z. B. Beitritt/Austritt eines Verbands, Wegfall einer Warenkorb-Veranstaltung). Keine Abtretung ohne Zustimmung. Deutsches Recht, Gerichtsstand Essen/NRW, soweit gesetzlich zulässig. Unterzeichnet am 22./30.01.2025 durch Michael John und Erhard Schran (ISPC) sowie Frank Doetsch und Malte Geppert (DJB).
1. Wesentliche nationale Veranstaltungen: nationale Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften (Männer, Frauen, U21, U18); Deutsche Kata-Meisterschaften Männer, Frauen; 1. und 2. Bundesligen Männer u. Frauen; Deutsche Pokalmeisterschaften Männer u. Frauen.
2. Zusätzliche nationale u. internationale Veranstaltungen in der BRD, Rechte nur national: Veranstaltungen der EJU (Europacup Männer, Frauen, Junioren U21, Jugend U18, Kata); Veranstaltungen der IJF-Judo-World-Tour (z. B. Grand Prix, Grand Slam) — jeweils nur, soweit sie in Deutschland stattfinden.
ARD- und ZDF-Werberichtlinien (Anlage 2, Fassungen 16.11.2021 / 10.12.2021) regeln u. a. Trennungsgebot Werbung/Programm, Split-Screen nur mit eindeutiger optischer Kennzeichnung, virtuelle Werbung nur mit Hinweis am Anfang/Ende und ohne Ersatz vorhandener Statik durch Bewegtbild, Verbot von Schleichwerbung und Themenplatzierung, entgeltliche Produktplatzierung nur außerhalb von Nachrichten-, Verbraucher-, Kinder- und religiösen Sendungen und mit Kennzeichnung „P" mind. 3 Sekunden, sowie Sponsoring-Regeln (Hinweispflicht, kein inhaltlicher Einfluss des Sponsors, Verbot für politische/weltanschauliche/religiöse Sponsoren und für Tabakhersteller). Die EBU-Werberichtlinien (Anlage 3, Fassung Dezember 2019) regeln Bandenwerbung (max. drei von fünf zulässigen Elementen: Firmenname, Marke, Produktbeschreibung, Bildmotiv, URL; keine Alkohol-/Tabakwerbung, keine politische/religiöse Werbung) sowie On-Screen-Grafik: Zeitnahme-/ Datenanbieter dürfen max. 4 bzw. 6 Sekunden pro Einblendung erscheinen, ein Titelsponsor darf in den offiziellen Veranstaltungsnamen integriert werden (nicht als „presented by"), alles vorlagepflichtig bei EBU/Broadcaster spätestens 20 Tage vor der Veranstaltung.
Hinweis im Original: Das Merkblatt ist reine Verständnishilfe ohne eigene vertragliche Bedeutung; maßgeblich bleibt der TV-Vertrag selbst.
Alle vom Verband durchgeführten, organisierten oder lizenzierten Veranstaltungen, über deren Rechte er verfügt — auch international in Deutschland ausgetragene (WM, EM, Weltcups) und erstmalig durchgeführte. Der Verband muss SportA über das Web-Portal www.ispc-sport.de umfassend und frühzeitig informieren (Bezeichnung, Wettkampfklassen, Disziplinen, Termine, Austragungsorte, Teilnehmer), Aktualisierung zum Quartalsende. Schüler- und Jugendmeisterschaften müssen nicht aufgeführt werden.
Exklusiv, plattformneutral, weiterübertragbar; Beschränkung auf Deutschland nur, wenn der Verband selbst nur über nationale Rechte verfügt. ARD-Radiosender sind nicht-exklusiv zur Hörfunkberichterstattung berechtigt; private Rundfunkanbieter kann der Verband nach eigenem Ermessen freigeben.
Allein SportA vergibt Sublizenzen an Dritte (z. B. TV-Sender, Internetplattformen) zu marktgerechten Lizenzsummen. Interessenten sind an Miriam Neuhäuser oder Rüdiger Schapmann (SportA) zu verweisen. SportA hat eine Sublizenz-Rahmenvereinbarung mit der DOSB New Media GmbH für „sportdeutschland.tv"; diese Freigabe gilt bereits als erteilt. Drittverwertern gewährt der Verband erst nach SportA-Freigabe Zugang zur Wettkampfstätte.
a) Verbandsinterne Zwecke: Bildmaterial nicht-kommerziell nutzbar (z. B. Schulungen); Produktionsvorrang der SportA-Lizenznehmer beachten; technische Kosten bei Zugriff auf deren Material sind zu erstatten.
b) Highlight-Verwertung Internet: max. 15 Minuten Wettkampfbilder/Veranstaltungstag, frühestens nach Erstverwertung eines SportA-Lizenznehmers, spätestens ab 22:30 Uhr. Neu: die Nutzungsdauer ist nicht mehr auf 12 Monate begrenzt, sondern zeitlich unbegrenzt.
c) Livestreaming und zeitversetzte Nutzung: möglich, sofern kein SportA-Lizenznehmer mind. 5 Minuten/Veranstaltungstag berichten will; Anmeldung durch den Verband proaktiv spätestens 8 Wochen vorher, Freigabe/Ablehnung durch SportA spätestens 6 Wochen vorher. Zeitversetztes Angebot „on demand" nach Ende des Livestreams zulässig, neu ebenfalls zeitlich unbegrenzt statt 12 Monate. Verzichtet „sportdeutschland.tv" auf die Archivierung eines Livestreams, darf der Verband diesen Stream — mit Einverständnis von sportdeutschland.tv und Kostenübernahme — ebenfalls zeitversetzt anbieten. Die Syndizierung des „sportdeutschland.tv"-Players auf der eigenen Website ist gestattet, auf Social-Media-Kanälen jedoch nicht.
d) Allgemeine Grundsätze: nur eigene Veranstaltungen; Nutzung nur auf offizieller Website/Social Media (Ausnahme Livestream-Nachnutzung: nur Website); kostenfrei, nicht-downloadfähig; Produktion durch ARD/ZDF nicht geschuldet; Senderlogo auf Wunsch einzubinden; Mitschnitt für ARD/ZDF auf Anfrage gegen technische Kosten; alle Verwertungen des Verbands bleiben nicht-exklusiv; Abweichungen bedürfen vorheriger SportA-Abstimmung.
Terminierung/Zeitplan spätestens 12 Wochen vorher mit SportA abstimmen (bei „Die Finals" früher). Der Verband sorgt auf eigene Kosten für Akkreditierungen, Durchfahrtsscheine, Park-/ Stellplätze, Stromanschlüsse (Verbrauch zu Lasten der Lizenznehmer), Kommentatoren-/ Moderatorenplätze, Kamerapositionen sowie EDV/Zeitnahme/CIS-Monitore/Wettkampfgrafik auf Anfrage. Bei Eigenproduktion ist das Signal den Lizenznehmern zu marktüblichen Kosten bereitzustellen und muss den ARD/ZDF- und EBU-Werberichtlinien entsprechen.
Muss geltendem deutschem Recht sowie den EBU- und ARD/ZDF-Werberichtlinien entsprechen; bei Übertragung durch ARD/ZDF Werbeplan grundsätzlich 30 Tage vorher zur Abnahme durch SportA.
Der Verband ist verpflichtet, die Werte des Sports einzuhalten, gegen Doping und betrügerische Aktionen vorzugehen und SportA/ARD/ZDF über einschlägige Vorfälle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Der Verband informiert seine Veranstalter/Ausrichter über die vertraglichen Verpflichtungen und verpflichtet sie zur Einhaltung. Regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Verband, ISPC und SportA.
Kooperationsvereinbarung
zur Durchführung von Livestream- und Videoproduktionen
zwischen
__________
[Name des Produktionspartners / Firmierung]
__________
[Anschrift]
__________
[vertreten durch]
– nachfolgend „Produktionspartner“ genannt –
und
Deutscher Judo-Bund e.V. (DJB)
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
– nachfolgend „Veranstalter“ genannt –
Veranstalter und Produktionspartner begründen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Basis gegenseitiger Wertschätzung. Beide Parteien verfolgen das gemeinsame Ziel, den Judosport in Deutschland medial sichtbar zu machen, seine Reichweite zu erhöhen und seine Attraktivität für eine breitere Öffentlichkeit zu steigern. Beide Parteien bringen jeweils eigene Kompetenzen und Erfahrungen ein, die für den Erfolg der gemeinsamen Produktionen essenziell sind.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) Veranstalter bezeichnet den Deutschen Judo-Bund e.V. (DJB) als Auftraggeber dieser Vereinbarung und Inhaber der medialen Verwertungsrechte.
(b) Ausrichter bezeichnet den jeweiligen lokalen Verein, Landesverband oder eine andere Organisationseinheit, die die konkrete Veranstaltung vor Ort durchführt. Der Ausrichter ist nicht Partei dieser Vereinbarung. Die Beziehung zwischen Veranstalter und Ausrichter wird in einem gesonderten Innenverhältnis geregelt.
(c) Produktionspartner bezeichnet den im Rubrum genannten Vertragspartner, der die Livestream- und Videoproduktionsleistungen erbringt.
Der Veranstalter stellt sicher, dass…
(1) die Teilnehmer und sonstigen Beteiligten über die mediale Berichterstattung einschließlich Live-Streaming, Aufzeichnung und Verwertung von Bild- und Tonmaterial sowie über die Verarbeitung und Veröffentlichung wettkampfrelevanter Daten (Teilnehmerlisten, Auslosungen, Zwischenstände, Ergebnisse) informiert sind. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
(2) die Verarbeitung und Veröffentlichung der wettkampfrelevanten Daten auf derselben Rechtsgrundlage wie nach Absatz 1 erfolgt. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Daten selbst oder durch beauftragte Dritte – einschließlich des Produktionspartners – zu verarbeiten und zu nutzen.
Soweit der Produktionspartner im Rahmen der Produktion personenbezogene Daten im Auftrag des Veranstalters verarbeitet, verpflichtet er sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes (insb. DSGVO).
(3) der Produktionspartner von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt wird, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher oder bildrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit den vom Veranstalter zu verantwortenden Informationspflichten resultieren.
(4) die Teilnehmer über die mediale Verbreitung durch die Ausschreibung der Veranstaltung informiert werden und mit der Meldung deren Bedingungen anerkennen. Rechtsgrundlage der Übertragung ist das berechtigte Interesse des Veranstalters an der Berichterstattung über die Veranstaltung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz. Die werbliche Finanzierung der Übertragung berührt diese Einordnung nicht. Als Nachweis dienen die Ausschreibung und die Meldeunterlagen; einer gesonderten Einzeleinwilligung bedarf es hierfür nicht.
(5) einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO im Rahmen des technisch Möglichen Rechnung getragen wird, insbesondere durch Verzicht auf Nahaufnahmen und Namensnennung. Einer gesonderten Einwilligung bedarf es nur, soweit Aufnahmen einzelner Teilnehmer über die Berichterstattung hinaus zu Werbezwecken verwendet werden sollen.
(1) Der Produktionspartner räumt dem Veranstalter an sämtlichen im Rahmen der Produktion entstehenden Bild- und Tonaufnahmen das ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht für folgende Nutzungsarten ein:
(a) Live-Übertragung im Internet, insbesondere über DJB.TV und Sporteurope.TV oder andere vom Veranstalter benannte Kanäle, exklusiv oder parallel nach Wahl des Veranstalters; umfasst auch heute noch nicht bekannte Nutzungsarten im Sinne des § 31a UrhG.
(b) Aufzeichnung und Archivierung;
(c) Bereitstellung in Mediatheken und On-Demand-Diensten;
(d) Verwendung in Highlight-Formaten, Trailern und Promotion-Videos auf allen vom Veranstalter genutzten Kanälen einschließlich sozialer Medien;
(e) Lizenzierung an Dritte zur Berichterstattung über die Veranstaltung.
(2) Bereits bestehende Rechte Dritter sowie vorhergehende Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.
(1) Dem Veranstalter steht die exklusive Werbe- und Vermarktungshoheit am Live-Stream und an den Videoproduktionen zu. Einnahmen aus Sponsoren des Veranstalters stehen diesem zu 100 Prozent zu.
(2) Bringt der Produktionspartner ausnahmsweise eigene Sponsoren in die Produktion ein, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Die Einnahmen aus diesen Sponsoren stehen dem Produktionspartner zu. Für die vom Produktionspartner gelieferten Sponsorenmaterialien gelten die in § 5 Abs. 2 vereinbarten Spezifikationen spiegelbildlich.
(3) Sponsoren, die mit bestehenden Exklusivverträgen des Veranstalters in direktem Wettbewerb stehen, sind von der Einblendung ausgeschlossen. Der Veranstalter führt eine aktuelle Liste seiner Hauptsponsoren mit Branchenzuordnung und stellt diese dem Produktionspartner auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Werbekennzeichnung. Werbliche Einblendungen werden im Sendedesign erkennbar von der redaktionellen Darstellung getrennt. Die auf den genutzten Plattformen vorgesehene Kennzeichnung bezahlter Werbung und Produktplatzierung nimmt der Veranstalter vor.
(5) Die Liste nach Absatz 3 stellt der Veranstalter dem Produktionspartner spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn zusammen mit den Produktionsmaterialien nach § 5 Abs. 2 zur Verfügung.
(1) Auftragsspezifikation. Der Veranstalter übermittelt dem Produktionspartner mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung das vollständig ausgefüllte Qualitätsmerkblatt „Details Livestream“ (Anlage 1). Es enthält insbesondere Vorgaben zu Veranstaltungsort, Zeitplan, Anzahl der Wettkampfflächen, gewünschten Streaming-Kanälen, technischen Anschlussmöglichkeiten vor Ort, Zusatzkanälen und sonstigen relevanten Rahmenbedingungen.
(2) Produktionsmaterialien. Der Veranstalter stellt dem Produktionspartner spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn sämtliche für die Produktion notwendigen Materialien zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Logos und Sponsorengrafiken (Format: PNG oder SVG, mindestens 1920 × 1080 Pixel, transparenter Hintergrund oder kompatibel mit dem Sendedesign), Namenslisten, Werbeordnung mit Reihenfolge und Frequenz der Einblendungen sowie alle redaktionellen Vorgaben.
(3) Verantwortlicher vor Ort. Der Veranstalter benennt vor der Veranstaltung einen Verantwortlichen, der gegenüber dem Produktionspartner als Ansprechpartner für redaktionelle, organisatorische und werbliche Fragen befugt ist.
(4) Reisekosten und Übernachtung. Notwendige Übernachtungs- und Reisekosten des Produktionspartners im Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung trägt der Veranstalter nach vorheriger Abstimmung gemäß den Reisekostenrichtlinien des DJB.
(5) Namensnennung und Außenwirkung. Der Veranstalter benennt bei der Veröffentlichung der Livestreams und der daraus resultierenden Videoproduktionen den Ausrichter namentlich und gut sichtbar. Auf Wunsch des Produktionspartners wird dieser in geeigneter Weise (z.B. mit Logo) ebenfalls genannt. Die Produktion wird in der Außenwirkung als gemeinschaftliche Kooperation dargestellt.
(6) Bewerbung. Der Veranstalter strahlt die Produktion auf DJB.TV und/oder Sporteurope.TV oder andere Kanäle aus und bewirbt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten auf seinen Social-Media-Kanälen und seiner Homepage.
(7) Musik- und Tonrechte. Der Veranstalter verantwortet die Rechte an der bei der Veranstaltung wiedergegebenen Musik, insbesondere gegenüber der GEMA und den Inhabern von Leistungsschutzrechten. Er teilt dem Produktionspartner vor der Veranstaltung mit, welche Musik im Übertragungssignal enthalten sein darf. Ist eine Lizenzierung nicht sichergestellt, weist der Veranstalter den Produktionspartner an, die betroffenen Tonquellen aus dem Sendeton auszunehmen.
(1) Technische Durchführung. Der Produktionspartner führt die Live-Übertragung und Videoproduktion gemäß den Vorgaben aus dem Qualitätsmerkblatt „Details Livestream“ (Anlage 1) durch und stellt das hierfür notwendige Equipment sowie die technische Infrastruktur bereit.
(2) Projektleiter vor Ort. Der Produktionspartner stellt während der gesamten Produktion einen bevollmächtigten Projektleiter vor Ort bereit. Dieser setzt technische oder organisatorische Änderungen, die mit dem Verantwortlichen des Veranstalters abgestimmt sind, unverzüglich um. Wesentliche Änderungen, die mit zusätzlichen Kosten oder einer Beeinträchtigung der Produktionsqualität verbunden sind, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung; E-Mail genügt.
(3) Verarbeitung der gelieferten Materialien. Der Produktionspartner integriert die vom Veranstalter gelieferten Materialien (Logos, Sponsorengrafiken, Namenslisten) gemäß den Vorgaben der Werbeordnung in die Produktion. Er ist berechtigt, die bereitgestellten Inhalte im Rahmen der technischen und gestalterischen Umsetzung zu skalieren und an das Sendedesign anzupassen, sofern dies der Optimierung der Produktionsqualität dient.
(4) Technische Anpassungen während der Produktion. Der Veranstalter ist berechtigt, technische und gestalterische Anpassungen (Kamerastandpunkte, Lichtsetzung, Tonabnahme, Sendedesign) im Rahmen der vor Veranstaltungsbeginn abgestimmten Konzeption zu verlangen. Wesentliche Änderungen während laufender Produktion erfolgen einvernehmlich. Bei Meinungsverschiedenheiten berücksichtigt der Produktionspartner die Vorgaben des Veranstalters, soweit diese ohne Gefährdung der Produktionsstabilität und ohne wesentliche Mehrkosten umsetzbar sind. Anpassungen, die zu Mehrkosten oder zu einer Verlängerung der Produktionszeit führen, werden gesondert vereinbart und vergütet.
(5) Lieferung der Signale. Der Produktionspartner liefert die Bild- und Tonsignale in vereinbarter Qualität an den Veranstalter oder dessen benannte Streaming-Plattform nach Qualitätsmerkblatt „Details Livestream“ (Anlage 1).
(6) Rechte Dritter. Der Produktionspartner sichert zu, dass die von ihm eingebrachten Bestandteile der Produktion – insbesondere eigenes Bild- und Tonmaterial, Grafiken, Schriften und eingesetzte Software – keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Veranstalter von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen.
(7) Plattformbedingungen. Der Produktionspartner beachtet bei der Signallieferung die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der vom Veranstalter benannten Kanäle und Plattformen. Ihm überlassene Stream-Keys und Zugänge sind veranstaltungsbezogen, nicht übertragbar und nach der Produktion nicht weiter zu verwenden.
(1) Für die Produktionsleistung und die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß § 3 erhält der Produktionspartner eine Vergütung in Höhe von ________ Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zusätzlich übernimmt der Veranstalter Übernachtung und Verpflegung des Produktionspartners nach den Vorgaben des DJB; der konkrete Umfang ist budgetabhängig und wird vorab abgestimmt.
(2) Die Vergütung wird nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage einer Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig.
(1) Vertragslaufzeit. Diese Vereinbarung gilt für die im Qualitätsmerkblatt „Details Livestream“ (Anlage 1) konkret bezeichnete Veranstaltung. Für weitere Veranstaltungen wird die Zusammenarbeit jeweils durch einen gesonderten Auftrag oder eine Verlängerungsvereinbarung geregelt.
(2) Höhere Gewalt. Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die keine der Parteien zu vertreten hat (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Pandemie), entstehen keine wechselseitigen Ansprüche. Bereits konkret entstandene und nachgewiesene Aufwendungen des Produktionspartners (Reisekosten, Equipment-Anmietung) erstattet der Veranstalter bis zur Höhe von 30 Prozent der vereinbarten Vergütung.
(3) Haftung. Die Parteien haften einander unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.
(4) Versicherung. Es wird empfohlen, dass der Produktionspartner eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden unterhält.
(5) Leistungsstörung. Erbringt der Produktionspartner die vereinbarte Produktionsleistung ohne vom Veranstalter zu vertretenden Grund nicht, entfällt der Vergütungsanspruch. Bei erheblichen, vom Produktionspartner zu vertretenden Mängeln der Leistung mindert sich die Vergütung entsprechend. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt oder einer von keiner Partei zu vertretenden Unmöglichkeit. Ein über den Wegfall oder die Minderung der Vergütung hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
(6) Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Informationen, die nicht offenkundig sind, vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
(7) Gerichtsstand und anwendbares Recht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(9) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.
(10) Anlagen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist das Qualitätsmerkblatt „Details Livestream“ als Anlage 1.
(11) Abschalt- und Löschungsrecht. Der Veranstalter ist berechtigt, eine laufende Übertragung zu unterbrechen oder zu beenden und eine bereits gesendete oder archivierte Aufnahme von seinen Kanälen zu entfernen, wenn eine rechtliche Beanstandung vorliegt, eine Verletzung von Persönlichkeits- oder Urheberrechten in Betracht kommt oder berechtigte Interessen des Veranstalters, der Plattformen oder Dritter beeinträchtigt werden. Er informiert den Produktionspartner, sofern dies zeitlich möglich ist. Ansprüche des Produktionspartners entstehen hieraus nicht.
__________
Ort, Datum
Anlage 1: Qualitätsformblatt „Details Livestream“
Nutzungsvereinbarung
zur Übertragung externer Veranstaltungen über die Streaming-Plattformen des Deutschen Judo-Bundes
Die Felder {{EVENT_NAME}}, {{EVENT_START}} und {{EVENT_END}} werden über den Judo-Eventmanager automatisch oder manuell ausgefüllt.
Nutzungsvereinbarung
zur Übertragung externer Veranstaltungen über die Streaming-Plattformen des Deutschen Judo-Bundes
zwischen
Deutscher Judo-Bund e.V. (DJB)
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
– nachfolgend „DJB“ genannt –
und
__________
[Name des Produktionspartners / Vereins / Veranstalters]
__________
[Anschrift]
__________
[vertreten durch]
– nachfolgend „Produktionspartner“ genannt –
Der Produktionspartner organisiert eine eigene Judo-Veranstaltung und beauftragt den DJB, die Übertragung dieser Veranstaltung über seine Plattformen DJB.TV und/oder Sporteurope.TV und anderen Kanälen durchzuführen. Der DJB stellt die Plattform, die Reichweite und die mediale Infrastruktur zur Verfügung. Beide Parteien verfolgen das gemeinsame Ziel, den Judosport in Deutschland medial sichtbar zu machen und die Veranstaltung einem breiten Publikum zugänglich zu machen.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) DJB bezeichnet den Deutschen Judo-Bund e.V. als Plattform- und Reichweitenanbieter dieser Vereinbarung.
(b) Produktionspartner bezeichnet den im Rubrum genannten Vertragspartner, der die Veranstaltung organisiert und für die Bild- und Tonproduktion verantwortlich ist. Der Produktionspartner ist Veranstalter im Sinne der DSGVO. Die Beziehung zwischen dem Produktionspartner und gegebenenfalls eingebundenen Dritten (eigener technischer Dienstleister, Verein, Landesverband, lokaler Ausrichter) ist ausschließlich Innenverhältnis des Produktionspartners und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(c) Plattformen bezeichnet die vom DJB betriebenen oder vermittelten medialen Verbreitungswege, insbesondere DJB.TV und Sporteurope.TV, einschließlich der zugehörigen Mediatheken und Social-Media-Auftritte.
(d) Klarstellung zur Rolle des DJB. Der DJB verbreitet die Übertragung über eigene Kanäle bei Drittplattformen. Eine Speicherung der Inhalte auf Systemen des DJB findet nicht statt; der DJB betreibt keinen eigenen Hostingdienst und keinen Video-Sharing-Dienst. Die Inhalte erscheinen unter der Kennung des DJB, weshalb dieser sie nach außen als eigene Inhalte verantwortet.
Der Produktionspartner stellt als Veranstalter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sicher, dass…
(1) die Teilnehmer und sonstigen Beteiligten über die mediale Berichterstattung einschließlich Live-Streaming, Aufzeichnung und Verwertung von Bild- und Tonmaterial sowie über die Verarbeitung und Veröffentlichung wettkampfrelevanter Daten (Teilnehmerlisten, Auslosungen, Zwischenstände, Ergebnisse) informiert sind. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
(2) die Verarbeitung und Veröffentlichung der wettkampfrelevanten Daten auf derselben Rechtsgrundlage wie nach Absatz 1 erfolgt. Der DJB ist berechtigt, diese Daten auf eigenen Servern zu verarbeiten, in DJB-Datenbanken einzutragen und über DJB-eigene Kanäle weiterzuverbreiten; der Produktionspartner stimmt dieser Verarbeitung ausdrücklich zu.
(3) der Produktionspartner stellt den DJB von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher oder bildrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung resultieren.
(4) die Teilnehmer über die mediale Verbreitung durch die Ausschreibung der Veranstaltung informiert werden und mit der Meldung deren Bedingungen anerkennen. Rechtsgrundlage der Übertragung ist das berechtigte Interesse des Veranstalters an der Berichterstattung über die Veranstaltung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz. Die werbliche Finanzierung der Übertragung berührt diese Einordnung nicht. Als Nachweis dienen die Ausschreibung und die Meldeunterlagen; einer gesonderten Einzeleinwilligung bedarf es hierfür nicht.
(5) die Freistellung nach Absatz 3 entsprechend für Ansprüche aus der Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Musikrechten sowie für Maßnahmen der Plattformen gilt, die auf vom Produktionspartner gelieferte Inhalte zurückgehen. Einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO wird im Rahmen des technisch Möglichen Rechnung getragen; einer gesonderten Einwilligung bedarf es nur, soweit Aufnahmen einzelner Teilnehmer über die Berichterstattung hinaus zu Werbezwecken verwendet werden sollen.
(1) Der Produktionspartner räumt dem DJB an sämtlichen im Rahmen der Veranstaltung entstehenden Bild- und Tonaufnahmen das nicht-ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht für folgende Nutzungsarten ein:
(a) Live-Übertragung über die Plattformen des DJB, insbesondere DJB.TV und Sporteurope.TV sowie noch nicht bekannte Nutzungsarten im Sinne des § 31a UrhG
(b) Aufzeichnung und Archivierung in den DJB-Mediatheken;
(c) Bereitstellung in den On-Demand-Diensten des DJB;
(d) Verwendung in Highlight-Formaten, Trailern und Promotion-Videos auf allen vom DJB genutzten Kanälen einschließlich der Social-Media-Auftritte;
(e) Weitergabe an Drittsender zur Berichterstattung über die Veranstaltung.
(2) Der Produktionspartner behält das Recht, die Bild- und Tonaufnahmen über eigene Kanäle (insbesondere eigene Website, eigene Social-Media-Auftritte, eigene Mediathek) selbst zu verwerten. Eine exklusive Rechteübertragung an Dritte (etwa andere Sender oder Plattformen) bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem DJB, soweit dadurch die Verwertung durch den DJB substanziell beeinträchtigt würde.
(3) Bereits bestehende Rechte Dritter sowie vorhergehende Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.
(1) Da der DJB seine Plattform und Reichweite zur Verfügung stellt, steht ihm die Werbe- und Vermarktungshoheit am übertragenen Stream und an den daraus resultierenden Videoproduktionen zu. Einnahmen aus Sponsoren des DJB stehen diesem zu 100 Prozent zu.
(2) Der Produktionspartner kann eigene Sponsoren der konkreten Veranstaltung in den Stream einbringen. Diese werden nach den DJB-Werbepartnern an zweiter Stelle eingeblendet. Die Einnahmen aus diesen Sponsoren stehen dem Produktionspartner zu.
(3) Sponsoren, die mit bestehenden Exklusivverträgen des DJB in direktem Wettbewerb stehen, sind von der Einblendung ausgeschlossen. Der DJB führt eine aktuelle Liste seiner Hauptsponsoren mit Branchenzuordnung und stellt diese dem Produktionspartner auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Werbekennzeichnung und Einblendungssteuerung. Die werblichen Einblendungen werden über die technische Infrastruktur des DJB in das Sendebild eingefügt; der Produktionspartner nimmt keine eigenen Einblendungen in das gelieferte Signal vor. Werbung wird im Sendedesign erkennbar von der redaktionellen Darstellung getrennt. Die auf den genutzten Plattformen vorgesehene Kennzeichnung bezahlter Werbung und Produktplatzierung nimmt der DJB vor.
(1) Plattformbereitstellung. Der DJB stellt dem Produktionspartner Zugangsdaten und Stream-Keys für die vereinbarten Plattformen zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn.
(2) Technische Anforderungen. Der DJB übermittelt dem Produktionspartner mit den Zugangsdaten die aktuell geltenden technischen Anforderungen für die Signalannahme (Qualitätsmerkblatt, Anlage 1).
(3) Reichweitennutzung. Der DJB bewirbt die Übertragung im Rahmen seiner Möglichkeiten über seine Social-Media-Kanäle, seine Homepage und seine Newsletter.
(4) Datenbankintegration. Die im Rahmen der Veranstaltung anfallenden Wettkampfdaten werden in die DJB-Datenbanken eingespeist und über die üblichen Verbreitungswege publiziert.
(5) Namensnennung. Der DJB benennt den Produktionspartner bei der Veröffentlichung der Übertragung gut sichtbar und stellt die Veranstaltung als Kooperation dar. Auf Wunsch des Produktionspartners erfolgt die Nennung mit dessen Logo und/oder Namen.
(6) Ausgestaltung des Zugangs. Der Zugang erfolgt über einen dem Produktionspartner persönlich zugeordneten Portalzugang oder über einen veranstaltungsbezogenen Zugangslink, dessen Gültigkeit nach der Veranstaltung endet. Zugangsdaten zu den Kanälen des DJB werden nicht überlassen. Der überlassene Stream-Key berechtigt ausschließlich zur Signalzuführung für die vereinbarte Veranstaltung; er ist nicht übertragbar und jederzeit widerruflich.
(1) Qualitätsmerkblatt. Der Produktionspartner übermittelt dem DJB spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein vollständig ausgefülltes Qualitätsmerkblatt mit allen Informationen, die für die Plattform-Verarbeitung erforderlich sind: Veranstaltungsbezeichnung, Datum, Uhrzeit, Mattenzahl, geplanter Sendeverlauf, Wettkampfklassen, gewünschter Sendekanal (DJB.TV, Sporteurope.TV oder andere Kanäle), verwendete Turniersoftware, eigene Sponsoren mit zugehörigen Grafiken sowie Kontakte des Verantwortlichen vor Ort.
(2) Technische Lieferung. Der Produktionspartner liefert das Bild- und Tonsignal in der Qualität, die im Qualitätsmerkblatt (Anlage 1) festgelegt ist. Abweichungen von den dort festgelegten Mindeststandards bedürfen der vorherigen Zustimmung des DJB.
(3) Verantwortlicher vor Ort. Der Produktionspartner benennt vor der Veranstaltung einen bevollmächtigten Projektleiter vor Ort, der während der gesamten Übertragung erreichbar ist und auf Anweisungen des DJB-Monitorings unverzüglich reagiert. Die Erreichbarkeit (Telefon, Funk, Messenger) wird vor Sendebeginn mit dem DJB abgestimmt. Der Projektleiter ist insbesondere befugt und in der Lage, technische Anpassungen (Kameraposition, Bildausschnitt, Tonpegel, Encoder-Einstellungen) sofort umzusetzen sowie bei Verletzungssituationen oder anderen sensiblen Vorgängen den Bildausschnitt entsprechend anzupassen.
(4) Lieferung der eigenen Materialien. Sofern der Produktionspartner eigene Sponsoren in den Stream einbringen will, liefert er die zugehörigen Grafiken spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn an den DJB. Format: PNG oder SVG, mindestens 1920 × 1080 Pixel, transparenter Hintergrund oder kompatibel mit dem Sendedesign der Plattformen.
(5) Musik- und Tonrechte. Der Produktionspartner verantwortet die Rechte an der bei der Veranstaltung wiedergegebenen Musik, insbesondere gegenüber der GEMA und den Inhabern von Leistungsschutzrechten. Ist eine Lizenzierung nicht sichergestellt, wird die betroffene Tonquelle aus dem gelieferten Sendeton ausgenommen. Der DJB kann die Verwendung von Musik im Sendeton allgemein oder für einzelne Veranstaltungen ausschließen.
(6) Rechtebestätigung je Veranstaltung. Der Produktionspartner bestätigt mit dem Qualitätsmerkblatt für die konkrete Veranstaltung, dass die Einwilligungen der Teilnehmer und gegebenenfalls ihrer Sorgeberechtigten vorliegen, die Gestattung des Hausrechtsinhabers erteilt ist, die Musikrechte nach Absatz 5 geklärt sind und das gelieferte Material keine Rechte Dritter verletzt.
(7) Plattformbedingungen. Der Produktionspartner beachtet die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Kanäle und Plattformen, über die die Übertragung verbreitet wird. Der DJB stellt ihm die einschlägigen Vorgaben mit dem Qualitätsmerkblatt zur Verfügung.
(1) Vorab-Prüfung. Der DJB ist berechtigt, die vom Produktionspartner gemeldeten technischen Qualitätsparameter vor Sendebeginn zu prüfen. Werden die im Qualitätsmerkblatt (Anlage 1) vereinbarten Mindeststandards nicht erreicht, kann der DJB die Übertragung ablehnen, bis die Standards erreicht sind.
(2) Monitoring während der Übertragung. Der DJB führt während der laufenden Übertragung ein technisches und inhaltliches Monitoring durch und kann bei Abweichungen vom vereinbarten Qualitätsstandard den Produktionspartner zur Nachbesserung auffordern.
(3) Nachträgliches Löschungsrecht. Der DJB ist berechtigt, eine bereits gesendete oder archivierte Aufnahme jederzeit zu löschen oder von seinen Plattformen zu entfernen, insbesondere wenn
(a) die Aufnahme nicht den vereinbarten Qualitätsstandards entspricht,
(b) die Aufnahme den Ruf des DJB, der Plattformen oder des deutschen Judosports schädigen könnte,
(c) die Aufnahme nachträglich datenschutz-, persönlichkeits- oder strafrechtlich problematisch wird (z.B. erkennbare Verletzungssituationen, Persönlichkeitsverletzungen).
(d) aus anderen vergleichbaren Gründen, die die berechtigten Interessen des DJB, der Plattformen oder Dritter beeinträchtigen.
(4) Vor einer Löschung informiert der DJB den Produktionspartner, sofern dies zeitlich möglich und unter Berücksichtigung des Schadensrisikos vertretbar ist. Bei akuten Schadensrisiken kann der DJB sofort löschen und den Produktionspartner nachträglich informieren.
(5) Aus der Ausübung des Löschungsrechts entstehen dem Produktionspartner keine Ansprüche gegen den DJB.
(6) Abbruch der laufenden Übertragung. Der DJB kann die Übertragung während des Betriebs unterbrechen oder beenden, wenn eine rechtliche Beanstandung vorliegt, eine Verletzung von Persönlichkeits- oder Urheberrechten in Betracht kommt oder die vereinbarten Standards erheblich unterschritten werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Wechselseitige Leistung. Beide Parteien erbringen ihre Leistungen ohne wechselseitige Vergütung. Der DJB stellt Plattform, Reichweite und mediale Infrastruktur zur Verfügung. Der Produktionspartner liefert Bild und Ton sowie die Werbe-Einbindungsmöglichkeiten auf den DJB-Plattformen. Die wechselseitigen Leistungen gleichen sich aus.
(2) Notwendige Reise- und Übernachtungskosten trägt jede Partei selbst.
(3) Maßnahmen der Plattformen. Führen vom Produktionspartner gelieferte Inhalte zu Maßnahmen einer Plattform gegen die Kanäle des DJB, insbesondere zu urheberrechtlichen Beanstandungen, Verwarnungen, Einschränkungen der Monetarisierung oder einer Sperrung, ersetzt der Produktionspartner dem DJB den hieraus entstehenden Schaden nach den allgemeinen Vorschriften. Die Haftungsbegrenzung des § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Vertragslaufzeit. Diese Vereinbarung gilt für die im Qualitätsmerkblatt konkret bezeichnete Veranstaltung. Für weitere Veranstaltungen wird die Zusammenarbeit jeweils durch einen gesonderten Vertrag oder eine Verlängerungsvereinbarung geregelt.
(2) Höhere Gewalt. Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die keine der Parteien zu vertreten hat (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Pandemie), entstehen keine wechselseitigen Ansprüche.
(3) Haftung. Die Parteien haften einander unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Versicherung. Es wird empfohlen, dass der Produktionspartner eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden unterhält und diese auf Anforderung nachweist. Den Parteien wird empfohlen, vorab mit dem jeweiligen Versicherer zu klären, ob und in welchem Umfang der Produktionspartner über eine bestehende Veranstalter- oder Ausrichterhaftpflicht mitversichert ist.
(5) Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Informationen, die nicht offenkundig sind, vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
(6) Gerichtsstand und anwendbares Recht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(8) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.
(9) Anlagen. Bestandteile dieser Vereinbarung sind:
Anlage 1: Qualitätsmerkblatt „Details Live-Stream“
__________
Ort, Datum
Die inhaltlichen Pflichten gegenüber Vereinen und Produktionspartnern sind über die beiden eigenen Vereinbarungen abgegolten. Neu seit Fassung 15 sind die mit ★ markierten Punkte aus dem SportA/ISPC-Vertrag — sie sind unabhängig von den eigenen Vereinbarungen zu erledigen und betreffen ausschließlich Warenkorb-Veranstaltungen.
Das Vorhaben ist in seiner Grundkonstruktion rechtlich tragfähig. Die Einbettung eigener, mit Zustimmung veröffentlichter Inhalte ist zulässig; die Vermarktung des Seitenumfelds ist es ebenfalls, soweit die Werbung vom Player abgesetzt, als Anzeige gekennzeichnet und die Seite von eigenem redaktionellem Inhalt getragen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das über eigene Infrastruktur in das Sendesignal eingefügte Sponsoren-Overlay stellt keine Manipulation des Players dar; die Kennzeichnung bezahlter Werbung wird über das globale Overlay einheitlich mitgeführt und plattformseitig durchgehend gesetzt.
Da die Mitgliedsvereine in die Kanäle des Verbandes bei den Plattformen senden und keine Speicherung beim Verband erfolgt, entsteht keine Stellung als Hostinganbieter oder Plattform; die Pflichten des Digital Services Act und die Anzeigepflicht als Video-Sharing-Dienst greifen nicht. Da die Inhalte unter der Kennung des Verbandes erscheinen, trägt dieser die inhaltliche Verantwortung. Diese ist durch die Rechtebestätigung je Veranstaltung, das Musikregime und die Abschaltbefugnis in den beiden Vereinbarungen abgesichert.
Die Verbreitung von Teilnehmeraufnahmen stützt sich auf das berechtigte Interesse an der Berichterstattung in Verbindung mit der Medienklausel der Ausschreibung; die werbliche Finanzierung steht dem nicht entgegen. Offen bleibt das Verhältnis zu SportEurope.tv, dessen Vertragslage zu prüfen ist — und seit Fassung 15 zusätzlich, ob SportEurope.tv gegenüber SportA als freigegebener Kanal gilt. Die übrigen Feststellungen beruhen auf gesicherter Grundlage; Effektivdaten und Abschnittsangaben der Plattformdokumente sind vor Zitierung am Original zu bestätigen.
Vorbehalt aus dem TV-Vertrag 2025–2027 mit ISPC/SportA: Für Veranstaltungen im Warenkorb (Anlage 1 des Vertrags — nationale Meisterschaften, Bundesliga, Pokal, EJU/IJF in Deutschland) ist die Grundkonstruktion oben nicht mehr uneingeschränkt „sicher", sondern an die 8-Wochen-Meldefrist, die Kanalbeschränkung auf offizielle Website und Social Media sowie die 15-Minuten-Highlight-Grenze gebunden. Für alle übrigen, den weit überwiegenden Teil der judobund.tv-Inhalte ausmachenden Veranstaltungen ändert sich nichts an der obigen Bewertung.
YouTube-Nutzungsbedingungen
https://www.youtube.com/t/terms
YouTube API Services Terms of Service
https://developers.google.com/youtube/terms/api-services-terms-of-service
YouTube API Services — Developer Policies
https://developers.google.com/youtube/terms/developer-policies
Bezahlte Produktplatzierungen, Sponsoring und Empfehlungen
https://support.google.com/youtube/answer/154235
SPORTEUROPE.TV — Allgemeine Nutzungsbedingungen
https://sporteurope.tv/p/agb
Abgerufen am 23.09.2026. Trägt weder Datum noch Versionsnummer — die abgerufene Fassung ist
deshalb als PDF zu sichern. Ausgewertet in Abschnitt 04, Punkt 1.
SPORTEUROPE.TV — Impressum
https://sporteurope.tv/p/impressum
Anbieter: DOSB New Media GmbH, München — dieselbe Gesellschaft, die im SportA-Merkblatt als
Sublizenznehmerin genannt ist. Abgerufen am 23.09.2026.
Umbenennung Sportdeutschland.TV → Sporteurope.TV
dosbnewmedia.de/news/aus-sportdeutschland-tv-wird-sporteurope-tv
Mitteilung der Betreibergesellschaft vom 19.08.2025 — Beleg dafür, dass die im SportA-Merkblatt
genannte Plattform und SportEurope.tv dieselbe ist. Abgerufen am 23.09.2026.
Umbenennung — Pressebericht
sport1.de — „DOSB benennt Streamingdienst in Sporteurope.tv um"
Zweitquelle zur Umbenennung; nennt zusätzlich, dass der DOSB seit 2022 keine Anteile mehr an der
DOSB New Media GmbH hält. Abgerufen am 23.09.2026.
SPORTEUROPE.TV — Informationen für Veranstalter
aktionen.sporteurope.tv/event-streamen
Leistungsangaben für Creator: Einbettung auf der eigenen Homepage, Einbinden eigener Werbepartner,
Erlösbeteiligung 75 % (50 % bei Inhalten aus dem SportA-Warenkorb). Abgerufen am 23.09.2026,
ohne Datumsangabe auf der Seite. Ausgewertet in Abschnitt 04, Punkt 1.
SPORTEUROPE.TV — Häufige Fragen, Bereich „Veranstalter und Kontakt"
sporteurope.tv/kontakt#faq-group-service
Bestätigt die Creator-Rolle für Verbände und nennt partner@sporteurope.tv als
Ansprechadresse. Abgerufen am 23.09.2026.
TV-Vertrag: ISPC GmbH / Deutscher Judo-Bund e.V., unterzeichnet 22./30.01.2025,
Laufzeit 01.01.2025–31.12.2027 (Option bis 2029)
Merkblatt: SportA GmbH, „Rechte und Pflichten der Spitzenverbände 2025–2027" (reine
Verständnishilfe, keine eigene vertragliche Bedeutung)
Kontakt SportA: Miriam Neuhäuser (miriam.neuhaeuser@sporta.de) ·
Rüdiger Schapmann (ruediger.schapmann@sporta.de)
Sublizenz-Rahmenvereinbarung SportA ↔ DOSB New Media GmbH
Im SportA-Merkblatt Nr. 3 vorausgesetzt („diese Freigabe gilt bereits als erteilt"); der
Vertragstext selbst liegt dem DJB nicht vor. Betrifft die Plattform, die heute SportEurope.tv heißt.
Vereinbarung DJB ↔ DOSB New Media GmbH
In den Nutzungsbedingungen von SPORTEUROPE.TV, Ziffer 3, ausdrücklich vorausgesetzt („Im Vorfeld
schließen der Content-Partner und die DOSB New Media GmbH eine gesonderte Vereinbarung …").
Liegt nicht vor — anzufordern.
Einbettung: EuGH C-466/12 (Svensson) · C-348/13 (BestWater) · C-392/19 (VG Bild-Kunst)
Verantwortlichkeit: § 7 Abs. 1 DDG · BGH I ZR 166/07 (Zu-Eigen-Machen)
Keine Plattformpflichten: DSA Art. 3 lit. g und lit. i — nicht erfüllt · § 2 Abs. 2 Nr. 22 MStV — nicht erfüllt
Werbung, Impressum: §§ 8, 22 MStV · § 5a Abs. 4 UWG · § 5 DDG · § 18 MStV
Einwilligung Player: § 25 Abs. 1 TDDDG · EuGH C-673/17 (Planet49) · BGH I ZR 7/16
Bildrechte: §§ 22, 23 KUG · Art. 6 DSGVO
Zulassung: § 54 Abs. 1 und 3 MStV
Steuer: §§ 64, 65 AO · BMF-Sponsoringerlass
Die bisherige Fassung bleibt vollständig im Verlauf erhalten und lässt sich jederzeit wiederherstellen.